EuGH: Beschaffenheit des russischen politischen Systems kein Beleg für Kontrolle über Unternehmen

Laut EuGH ist die Beschaffenheit des russischen politischen Systems "für sich genommen kein hinreichend sicherer Beleg" dafür, dass der russische Präsident die Kontrolle über Unternehmen im Staatsbesitz ausübt. Hintergrund des Urteils ist das Einfrieren der Vermögenswerte eines russischen Stromversorgers durch Litauen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Auffassung zurückgewiesen, dass die Beschaffenheit des russischen politischen Systems als alleinige Rechtfertigung für das Einfrieren von Vermögenswerten russisch verbundener Unternehmen dienen kann. Anlass hierfür war das Vorgehen des EU-Mitgliedstaats Litauen gegen einen Stromversorger unter Verweis auf den russischen Präsidenten Wladimir Putin.

Der EuGH traf diese Entscheidung am Donnerstag in einem Verfahren, das sich auf den Beschluss Litauens aus dem Jahr 2022 bezog, die Gelder des Stromversorgers Inter Rao Lietuva einzufrieren – ein Unternehmen, das selbst nicht auf der EU-Sanktionsliste stand.

Das Unternehmen war in Litauen als unabhängiger Stromimporteur und -lieferant tätig gewesen. Etwa 51 Prozent der Anteile werden von der in Finnland ansässigen RAO Nordic gehalten, die wiederum vollständig im Besitz von Inter RAO steht, einem großen, staatlich kontrollierten russischen Energieunternehmen.

Das Einfrieren der Vermögenswerte beeinträchtigte den Geschäftsbetrieb von Inter Rao Lietuva massiv; das Unternehmen leitete daraufhin ein Insolvenzverfahren ein, da es seinen Verpflichtungen gegenüber Gläubigern nicht mehr nachkommen konnte.

Die Behörden in Vilnius hatten argumentiert, dass Inter Rao Lietuva letztlich von Putin – der EU-Sanktionen unterliegt – kontrolliert werde. Sie verwiesen dabei auf die Eigentumsverbindungen zu staatlich kontrollierten russischen Unternehmen sowie auf die weitreichenden Befugnisse des russischen Präsidenten.

Der EuGH kam jedoch zu dem Schluss, dass die Beschaffenheit des russischen politischen Systems "für sich genommen keinen hinreichend sicheren Beleg" dafür darstelle, dass der russische Präsident die Kontrolle über Inter Rao Lietuva ausübe.

Das Gericht erklärte, die Behörden müssten über eine "objektive und hinreichend gesicherte Grundlage" verfügen, um nachzuweisen, dass ein Unternehmen von einer sanktionierten Person kontrolliert wird, bevor sie dessen Vermögenswerte einfrieren.

Der Fall geht nun an das Oberste Verwaltungsgericht Litauens zurück, das den Rechtsstreit im Einklang mit der Auslegung des EU-Rechts durch das Luxemburger Gericht entscheiden muss.

Seit der Eskalation des Ukraine-Konflikts im Jahr 2022 hat die EU mehrere Sanktionsrunden gegen russische Einzelpersonen und Unternehmen verhängt, Vermögenswerte eingefroren und den Zugang zum Finanzsystem der Staatengemeinschaft eingeschränkt.

Die Maßnahmen können auch Unternehmen treffen, die selbst nicht sanktioniert sind, sofern sie sich im Eigentum oder unter der Kontrolle einer auf der Sanktionsliste geführten Person befinden.

Zudem haben westliche Staaten russische Zentralbankreserven im Wert von rund 300 Milliarden US-Dollar blockiert; der Großteil dieser Gelder wird beim in Belgien ansässigen Wertpapierverwahrer Euroclear gehalten.

Mehrere EU-Staaten haben sich für eine Beschlagnahmung dieser Vermögenswerte zur Finanzierung der Ukraine ausgesprochen, doch Belgien hat sich unter Verweis auf rechtliche und finanzielle Risiken dagegen gewehrt.

Moskau hat die westlichen Sanktionen wiederholt als rechtswidrig verurteilt und gewarnt, dass eine Beschlagnahmung seiner staatlichen Vermögenswerte einem "Diebstahl" gleichkäme.

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