Eilantrag vor Gericht gescheitert: AfD-Vizelandeschef Bothe von Wahl in Niedersachsen ausgeschlossen

Der AfD-Politiker Stephan Bothe ist mit seinem Eilantrag gegen seinen Ausschluss von den niedersächsischen Kommunalwahlen gescheitert. Der zuständige Wahlausschuss hatte den Vize-Landeschef der AfD wegen angeblich mangelnder Verfassungstreue von der Abstimmung am 13. September ausgeschlossen.

Der wegen "Zweifeln an seiner Verfassungstreue" von der Kommunalwahl in Niedersachsen ausgeschlossene AfD-Politiker Stephan Bothe ist mit einem Eilantrag auf Zulassung vor Gericht gescheitert. Entscheidungen der zuständigen Gremien, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren bezögen, könnten nur durch nachträglichen Wahleinspruch angefochten werden, teilte das Verwaltungsgericht Lüneburg am Montagabend mit.

Ein "vorgelagerter Rechtsbehelf" sei nicht vorgesehen. Im Klartext: Der stellvertretende Landeschef der AfD in Niedersachsen kann seinen Ausschluss von der Wahl erst nach der Wahl rechtlich anfechten. 

Bothe wollte am 13. September im Landkreis Lüneburg als Kandidat für die Landratswahl antreten. Wegen einer von der rot-grünen Landesregierung vor wenigen Monaten erfolgten Änderung im Kommunalwahlgesetz müssen Kommunen Kandidaten auf ihre "Verfassungstreue" prüfen und dürfen dafür auch Erkenntnisse des Verfassungsschutzes einholen. Der Inlandsgeheimdienst stufte den AfD-Landesverband im Februar als gesichert rechtsextremistisch ein.

Bothe ist einer von vier AfD-Kandidaten, denen von den zuständigen Wahlausschüssen das passive Wahlrecht und damit ein Grundrecht aberkannt wurde. Ein Betroffener ist unter anderem auch der AfD-Bundestagsabgeordnete Martin Sichert, der im Kreis Friesland antreten wollte. Auch Sichert hatte einen Eilantrag gegen seinen Wahlausschluss eingereicht. Am Montag hatte das Verwaltungsgericht Oldenburg Sicherts Eilantrag mit einer identischen Begründung wie die Lüneburger Richter im Fall Bothe abgewiesen.

Gerade im Wahlrecht müsse "das Interesse des Einzelnen an einer möglichst frühzeitigen gerichtlichen Überprüfung mit dem Erfordernis einer einheitlichen, störungsfreien und termingerechten Durchführung der Wahl in Ausgleich gebracht werden", begründete das Gericht in Lüneburg seinen Beschluss. Anders als von Bothe angegeben, werde er dadurch auch nicht "rechtsschutzlos" gestellt, so das Gericht. Erweise sich ein Wahleinspruch in einem Wahlprüfverfahren als begründet, könne die Wahl später für ungültig erklärt und das Ergebnis korrigiert werden.

Die Beschlüsse in beiden Fällen sind noch nicht rechtskräftig. Bothe und Sichert können Beschwerde beim niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.

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